Zum Inhalt springen

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer

Artikel: Ab 1. Oktober: Was sich bei Gewährleistung und Reparatur für Ihr Fitnessgerät ändert

Blick unter die Lauffläche eines Laufbands auf Rahmen und Rollen
Garantie

Ab 1. Oktober: Was sich bei Gewährleistung und Reparatur für Ihr Fitnessgerät ändert

Ein Laufband, das nach vierzehn Monaten ruckelt. Ein Zugseil an der Kraftstation, das im zweiten Winter ausfranst. Eine Konsole, die eines Morgens schwarz bleibt. Wer ein Fitnessgerät für mehrere tausend Euro besitzt, stellt sich irgendwann die Frage: Wer zahlt das jetzt?

Ab dem 1. Oktober 2026 gibt es darauf eine neue Teilantwort. Das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz WaRUG (BGBl. I Nr. 60/2026), setzt das europäische Recht auf Reparatur in Österreich um. Ein Teil davon betrifft jeden, der ein Gerät kauft – auch ein Fitnessgerät. Ein anderer Teil, über den viel berichtet wird, betrifft Fitnessgeräte dagegen nicht.

Dieser Beitrag sortiert beides. Er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er soll Ihnen helfen, im Schadensfall die richtigen Fragen zu stellen.

Worum es in diesem Artikel geht

  • Was sich ab 1. Oktober 2026 bei der Gewährleistung ändert
  • Reparatur oder Austausch: was bei einem großen Fitnessgerät zu bedenken ist
  • Was sich für Fitnessgeräte nicht ändert
  • Gewährleistung, Herstellergarantie und Händlergarantie im Vergleich
  • Was Sie im Schadensfall tun sollten
  • Häufige Fragen

Was sich ab 1. Oktober ändert: Reparatur verlängert die Gewährleistung

Hat ein neu gekauftes Gerät einen Mangel, haftet Ihnen gegenüber nicht der Hersteller, sondern der Händler, bei dem Sie gekauft haben. Das ist die gesetzliche Gewährleistung. Sie gilt zwei Jahre ab Übergabe und ist für Sie kostenlos. Tritt ein Mangel im ersten Jahr auf, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Danach müssen Sie das im Streitfall selbst belegen.

Neu ist: Wird ein Mangel innerhalb der Gewährleistung durch eine Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr – auf grundsätzlich höchstens drei Jahre ab Übergabe. So sieht es das Gesetz vor. Die Regel gilt für alle Produkte, also auch für Laufband, Ergometer oder Kraftstation, und für Kaufverträge, die ab dem 1. Oktober 2026 geschlossen werden. Für Geräte, die Sie davor gekauft haben, bleibt es bei der bisherigen Regel.

Dazu kommt eine neue Pflicht für Händler: Im Gewährleistungsfall muss der Händler Sie von sich aus darauf hinweisen, dass Sie zwischen Reparatur und Austausch wählen können und dass sich die Frist bei einer Reparatur verlängert.

Reparatur oder Austausch – was passt bei einem Fitnessgerät?

Die Wahl liegt bei Ihnen. Bei großen Geräten lohnt es sich, kurz darüber nachzudenken. Ein Austausch bedeutet bei einem Laufband oder einer Multistation in der Regel Abbau, Abtransport und neuen Aufbau. Eine Reparatur ersetzt meist ein einzelnes Bauteil, und das Gerät bleibt stehen, wo es steht. Ab 1. Oktober bringt sie Ihnen außerdem ein zusätzliches Jahr Gewährleistung.

Welcher Weg für Sie der bessere ist, hängt vom Mangel ab: ob er einmalig ist oder wiederkehrt, und wie wichtig Ihnen ein fabrikneues Gerät ist. Fragen Sie nach, was genau getauscht wird – und entscheiden Sie dann.

Was sich für Fitnessgeräte nicht ändert: keine Reparaturpflicht der Hersteller

In den Berichten zum Recht auf Reparatur geht es oft um eine zweite Neuerung: Hersteller müssen bestimmte Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistung zu angemessenen Preisen reparieren. Diese Pflicht gilt aber nur für eine festgelegte Liste von Produktgruppen – etwa Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Smartphones, Tablets, Staubsauger oder E-Bike-Akkus.

Fitnessgeräte stehen nicht auf dieser Liste. Ob Ihr Laufband in acht Jahren noch einen Ersatzmotor bekommt, regelt das neue Gesetz also nicht. Das bleibt eine Frage, die Sie vor dem Kauf stellen sollten: Wie lange gibt es für dieses Modell Ersatzteile, und wer baut sie ein?

Auch das neue Europäische Reparaturformular ist freiwillig. Wird es verwendet, ist der darin genannte Preis 30 Tage lang bindend, und für einen Kostenvoranschlag darf nur dann etwas verlangt werden, wenn eine Diagnose notwendig ist.

Kurz gesagt

  • Ja: Die Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur gilt auch für Fitnessgeräte, gekauft ab 1. Oktober 2026.
  • Nein: Eine gesetzliche Reparatur- und Ersatzteilpflicht der Hersteller gibt es für Fitnessgeräte nicht.

Gewährleistung, Herstellergarantie, Händlergarantie: drei verschiedene Dinge

Im Alltag werden die Begriffe vermischt. Im Schadensfall entscheidet der Unterschied darüber, an wen Sie sich wenden und was Sie beweisen müssen.

Gesetzliche Gewährleistung Herstellergarantie Händlergarantie
Wer steht dafür ein? der Händler, bei dem Sie gekauft haben der Hersteller der Händler
Pflicht oder freiwillig? gesetzlich vorgeschrieben freiwillig freiwillig
Dauer 2 Jahre ab Übergabe; bei Reparatur (Kauf ab 1. Oktober 2026) einmalig +1 Jahr, grundsätzlich höchstens 3 Jahre laut Garantieerklärung des Herstellers laut Garantieerklärung des Händlers
Was ist abgedeckt? Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren laut Garantieerklärung laut Garantieerklärung
Beweislast im ersten Jahr zu Ihren Gunsten vermutet, danach bei Ihnen laut Garantieerklärung laut Garantieerklärung
Kosten für Sie keine laut Garantieerklärung laut Garantieerklärung

Wichtig: Eine Garantie tritt zur Gewährleistung hinzu. Sie ersetzt sie nicht und darf sie nicht einschränken. Umfang, Dauer und Bedingungen einer Garantie stehen in der jeweiligen Garantieerklärung und unterscheiden sich von Marke zu Marke erheblich. Wer mehrere Geräte verschiedener Hersteller besitzt, hat oft mehrere unterschiedliche Garantien – und daneben die gesetzliche Gewährleistung beim Händler.

Was die Gewährleistung nicht abdeckt

Die Gewährleistung betrifft Mängel, die bei der Übergabe schon angelegt waren – nicht die Abnutzung durch Gebrauch. Ein Laufgurt, der nach vielen hundert Kilometern verschlissen ist, oder ein Polster, das nach Jahren nachgibt, ist in der Regel kein Gewährleistungsfall. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, lässt sich oft nur am Gerät selbst beurteilen.

Defekt am Fitnessgerät: Was Sie im Schadensfall tun sollten

  • Kaufbeleg aufbewahren. Rechnung oder Auftragsbestätigung – ohne Kaufdatum lässt sich keine Frist berechnen.
  • Den Mangel dokumentieren. Ein Foto, besser ein kurzes Video mit Ton. Geräusche und Aussetzer lassen sich am Telefon kaum beschreiben.
  • Seriennummer notieren. Sie steht meist auf einem Typenschild am Rahmen oder unter der Konsole.
  • Beim Händler melden, bei dem Sie gekauft haben. Er ist Ihr Ansprechpartner für die Gewährleistung, auch wenn zusätzlich eine Herstellergarantie besteht.
  • Reparatur oder Austausch bewusst wählen – siehe oben.
  • Das Reparaturdatum festhalten. Verlängert die Reparatur Ihre Gewährleistung, wissen Sie so, bis wann.
  • Nicht selbst aufschrauben, bevor geklärt ist, wer die Kosten trägt. Eingriffe Dritter schließen Garantien häufig aus und erschweren die Klärung.
  • Die Frist im Blick behalten. Nach Ende der Gewährleistungsfrist bleiben drei Monate, um Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Bei Unklarheiten helfen die Arbeiterkammer und der Verein für Konsumenteninformation weiter.

Montage, Wartung und Reparaturen außerhalb eines Gewährleistungs- oder Garantiefalls bieten wir für Geräte an, die bei uns gekauft wurden – unabhängig von der Marke. Die Einzelheiten finden Sie unter Montage- und Serviceleistungen.

Vor dem Kauf fragen, nicht erst beim Defekt

Die wichtigste Frage zur Reparatur stellt man vor dem Kauf: Wie lange gibt es Ersatzteile für dieses Modell, wer baut sie ein, und was deckt die Garantie des Herstellers ab? Stellen Sie diese Fragen jedem Anbieter – auch uns.

Worauf es beim Gerät selbst ankommt, haben wir in eigenen Ratgebern zusammengefasst, etwa Laufband kaufen und Multistation kaufen. Welches Ausdauergerät zu Gelenken, Platz und Tagesablauf passt, lesen Sie im Beitrag Zwanzig Minuten am Tag. Und wenn Sie ein Gerät vorher ausprobieren möchten: Unsere Schauräume stehen Ihnen offen.

Vor dem Kauf alles klären

Ersatzteile, Garantiebedingungen der Hersteller, Lieferung und Aufbau: Im Gespräch gehen wir diese Punkte für das Gerät durch, das Sie interessiert – über alle Hersteller in unserem Sortiment.

Termin vereinbaren

Häufige Fragen

Ab wann gilt das Recht auf Reparatur in Österreich?

Das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) gilt ab 1. Oktober 2026. Die Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur betrifft Kaufverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden.

Gilt die Verlängerung auch für ein Laufband, das ich im Frühjahr gekauft habe?

Nein. Für Käufe vor dem 1. Oktober 2026 bleibt es bei der bisherigen Regel von zwei Jahren ab Übergabe.

Muss der Hersteller mein Fitnessgerät nach der Gewährleistung reparieren?

Nach dem neuen Gesetz nicht. Die Reparaturpflicht der Hersteller gilt nur für eine festgelegte Liste von Produktgruppen, und Fitnessgeräte gehören nicht dazu. Eine freiwillige Herstellergarantie kann darüber hinaus Leistungen zusagen.

Wie oft verlängert sich die Gewährleistung, wenn mehrmals repariert wird?

Laut Gesetz nur einmal, um ein Jahr, auf grundsätzlich höchstens drei Jahre ab Übergabe.

An wen wende ich mich bei einem Defekt – Hersteller oder Händler?

Für die gesetzliche Gewährleistung an den Händler, bei dem Sie gekauft haben. Eine Herstellergarantie können Sie zusätzlich beim Hersteller geltend machen, wenn deren Bedingungen erfüllt sind.

Wer muss beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf da war?

Tritt der Mangel im ersten Jahr nach Übergabe auf, wird das zu Ihren Gunsten vermutet. Danach liegt der Nachweis bei Ihnen.

Gilt das auch für Geräte in Studios, Hotels oder Praxen?

Dieser Beitrag betrifft Käufe durch Verbraucher. Für Verträge zwischen Unternehmen gelten andere Regeln – sprechen Sie uns dazu direkt an.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

Quellen

  • Gesetzestext: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG, BGBl. I Nr. 60/2026, ausgegeben am 29. Juli 2026. Rechtsinformationssystem des Bundes. ris.bka.gv.at
  • Bundesregierung, oesterreich.gv.at: Recht auf Reparatur von Waren, Stand 25. September 2026. oesterreich.gv.at
  • Wirtschaftskammer Österreich: Recht auf Reparatur – Änderungen im Gewährleistungsrecht. wko.at
  • Wirtschaftskammer Österreich: Gewährleistung nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz – Fristen und Beweislast. wko.at
  • Parlament Österreich: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG. parlament.gv.at

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Diese Website ist durch hCaptcha geschützt und es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von hCaptcha.

Read more

Liegeergometer in einem hellen Wohnraum mit großen Fenstern, Teppich und Sofa
Ausdauer

Zwanzig Minuten am Tag: Was dem Herz hilft und welches Gerät zu Ihnen passt

Zum Weltherztag am 29. September: was Studien und offizielle Empfehlungen zu Bewegung und Herz tatsächlich sagen – und welches Ausdauergerät zuhause zu Gelenken, Platz und Tagesablauf passt. Mit Ve...

Weiterlesen